ISOS Ortsbild-Schutz

September 2025  Die Geschichte und der Einfluss auf das Ortsbild !?

 

Die Schwierigkeiten mit der Umsetzung des Inventars ISOS sowie den Schutzmassnahmen BNO - seit 1973


1. Bauordnung 1973 / wurde 1978 rechtkräftig.  Art.43 Schutz des Ortsbildes

Bauten und Reklamen durch die Landschafts-, Orts-, und Strassenbild nicht beinträchtigen, Gebäude müssen sich so in ihre Umgebung eingliedern, dass ein gutes Gesamtbild entsteht.

Gemeindeammann (GA) war Max Tschudi

Nach einer Revision des Baugesetzes kam es zu gesetzlichen Anforderungen für die Ge-meinden für die Planung, die Unterscheidungen Baugebiet und übriges Gemeindegebiet. Nach diesem Gesetz mussten die Gemeinden ihre Bauzonen überprüfen.  

 

2. Bau- und Nutzungsordnung, BNO-Auflage 10.10 – 17.11.87 beschlossen 10.06.1988

Genehmigung GR. 20.11.1989

Zu den Vorarbeiten in der Vorperiode gehört das «Landschaft Inventar «Gemeinde Wittnau» von Etienne Evéquoz, Dipl. Geograph, Sissach» und das «Vogelinventar von Manfred Lüthi,» dies waren die Grundlagen für die Schutz-Objekte für Massnahmen sowie deren Beschreib-ungen. GA war Theo Schmid

Schon seit 1981 – 1885 arbeiteten die Planer und der Gemeinderat an der Revision es war-en Vorarbeiten geleistet und die vielen Begehren mussten in der neuen Amtsperiode 86 – 89 behandelt werden. Unmittelbar wünschte der Planer J. Bachmann, Aarau eine Orientierung und Einführung des neuen Gemeinderats mit den Schwerpunkten «Nutzungsordnung im Baugebiet mit Inventar ISOS» und die Nutzungsordnung für die «Schutzgebiete» in Flur und Wald. Von den Fachleuten begleitet wurden diese Themen bearbeitet. Für die Behandlung der Beschwerden stand dem Gemeinderat ein juristischer Berater vom Baudepartement (BD) zur Verfügung, dadurch konnten die rechtlichen Möglichkeiten abgeklärt werden und die Einwendungen in der öffentlichen Zone einvernehmlich gelöst werden! Betraf die Areale für den Friedhof, sowie für die öffentliche Gebäude. (Auf den Fotos und Plänen sichtbar)

GA war Kurt Bischofsberger

In Art. 39 Richtlinien zum Bauen im Dorfkern

Im Anhang 4 sind in Art. 1 – 16 die Details aufgeführt und beschrieben für Um- und Neu-bauten. In der Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro wurde für die Unterstellung für ISOS eine Unterscheidung gefordert zwischen den Frontseiten (Strassen zugewandt) und für die Hinterhäusern. Es war vorgesehen dies auch im Plan für Kernzone zu unterscheiden dem wurde nicht entsprochen jedoch in den Richtlinien» wurde die Unterscheidung berücksichtigt. Auf den Seiten 42/43 mit Skizzen ABB. 1 – 7 präzisiert.

Bis 1994 hat sich diese Praxis bewährt (Herr Brüderlin) was danach geschehen ist kann ich nicht beurteilen jedoch noch vor der nächsten Revision begann die Einflussnahme auf die Hinterhäuser, vermutlich durch die vom Kanton bestimmtem Experten.

 

3. Bau und Nutzungsordnung 1998 – 2001

Vorprüfungsbericht 23.01.1998 Mitwirkungsbericht 16.02.1998 Auflage 16.03 1998 – 15.04.1998 Genehmigung Regierung 7.03 2001

Sowohl für die Kernzone ISOS wie die Natur-Schutzgebiete reichte ich im Mitwirkungsverfahren Begehren ein und wurde angehöhrt. Diese betrafen wieder die Unterscheidung ISOS für die Hinterhäuser sowie die Beibehaltung des schriftlichen Inventarbeschreibungen in der Flur wie und Wald. (wie bisher für ca. 30 Objekte) Sowohl von der Gemeinde sowie von der Planung wurde dies für nicht nötig beurteilt. Die seither vergessenen Unterhalts- oder Pflegemassnahmen sind eine Bestätigung für diverse Mängel in Feld und Wald. Z.B.: In der Orthalde bei Objekten, verschiedene Wege im Unterhalt, Entwässerungen Ein- und Auslauf-werke usw. GA war Werner Müller


Vorstösse im Parlament zur Auslegung und Anwendung von ISOS-Ortsbildschutz

Zwei Vorstösse zum Ortsbildschutz im Grossrat, von Gertrud Häseli und Werner Müller blieben ohne Erfolg, weil aus meiner Sicht das Problem nicht präzise dargestellt wurde. Quelle: Interpellation WM, 5.5.2015 Aufgabe ISOS, Postulat GH 3.3.2020 Umsetzung ISOS

 

Mit kritischem Blick beobachte und berichte ich weiter.

Nicht Bekannt

13.07.2021 ISOS Schutzbestimmungen verhindern Umbau zu Mehrfamilienhaus

Die unten stehenden Bilder sind vom Kirchweg Oberdorf und Umbauen war wegen ISOS Inventar verhindert, die Frontseite (links) ist von der Hauptstrasse nicht einsehbar, die Rückseite mit dem Gibel steht nahe am Kirchweg. Warum ist dieses Gebäude im Inventar weil die Kernzone keine Rücksicht nimmt auf den Standort und in der BNO keine Ausnahmebedingungen enthalten sind, verfügen die Bestimmungen. Wer ist verantwortlich, dass die BNO solche Bestimmungen enthält. Hat der Gemeinderat schlecht verhandelt? war es der Planer?

3. Juli 2021
Die nachfolgenden Fotos zeigen: links ein eingegliederter Neubau, rechts der Altbau

Ein langer Werdegang mit strapazierten Nerven und Zusatzkosten Kosten für die Planung, und zudem unnötige Zeitverzögerung für den Bauherr wie den Planer

6. März 2020, Mit einem Postulat von Gertrud Häseli vom 3.3.2020 kommt das seit 20 Jahren be-stehende konfliktträchtige Thema auf die kantonale Politikbühne. Ich habe den Text studiert, ISOS ist kein Zertifikat sondern ein Inventar mit 4 Grundregeln sowie 18 Kernsätze und es ist immer die Rede von Empfehlungen im Pt. 18 steht: Ein Ortsbildinventar ist weder eine Ortsplanung noch eine Schutzverfügung. Warum muss immer der Segen in Aarau und teils eigenwilligen Experten/Architekten eingeholt werden. Auf diese Fragen versuche ich Antworten zu finden und bleibe bei der Behauptung mit der BNO, (2 Revisionen) ist es ein Selbstverschulden! Auch eine Interpellation von Werner Müller 2015 brachte weder eine Klärung noch die Sicht auf die Kernprobleme mit ISOS!

Es ist so wie bereits vor der Revision festgestellt: Die Konflikte werden bleiben!

Mit der öffentlichen Auflage vom August sind die "neuen" oder geänderten Regeln bekannt, doch die immer wieder kritisierten Vorschriften, Bestimmungen werden wohl kaum Abhilfe schaffen für die Genehmigungsverfahren, es scheint nicht möglich zu sein, die Rückseiten der Häuser dem strengen Regime der strassenzugewannten Seite zu entziehen oder zu differenzieren.

Das Ortsbild Wittnau ist von nationaler Bedeutung

Ein Ortsbild Wittnau mit Bedeutung, seit dem 1. Inventar 1976/77 und der Anwendung von Schutzbestimmungen bietet diese Verpflichtung immer wieder Stoff für Konflikte. Betroffene Eigentümer fühlen sich eingeschränkt, die Meinungen der Experten sorgen für Unverständnis und die Behörden (Entscheidungsträger) stehen zwischen Hammer und Ambos.

1974 wurden die Gemeinden verpflichten (BauG) eine Bau-und Nutzungsordnung für das Baugebiet zu schaffen. Im September 1973 und im Juni 1978 wurden von der Gemeinde Beschlüsse gefasst diese wurden 1976 und 78 vom Grossen Rat genehmigt und durch den Regierungsrat 1976 / 1978 in Kraft gesetzt. In dieser 1. Bauordnung (BO)stand noch kein Wort von Ortsbildschutz.


ISOS Inventar schützenswerter Ortsbilder

Im Auftrag des Bundes wurde im August 1976 eine 1. Fassung vom Inventar Wittnau mit Schutzempfehlungen öffentlich bekannt, erstellt durch das Architekturbüro S. Heusser-Keller, Zürich. Der damalige Gemeinderat hatte keine Informationen. Als Grossrat erkundigte ich mich bei der kantonalen Fachstelle und erhielt die Kopien über ISOS Wittnau. Bedingt durch die laufende Güterregulierung war zu erwarten, dass einige Bauernhäuser im Dorf umgebaut werden.

Und wiederum wurde per Gesetz eine Revision verlangt, die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) muss für das ganze Gemeindegebiet geplant und beschlossen werden. In der Amtsperiode 1982-86 wurde die Revision mit einem Fachbüro aus Aarau, J. Bachmann als verantwortlicher Planer gestartet. Im Unterdorf begann der Innerortsausbau der Hauptstrasse. Auch diese Bauleitung, Koch und Partner, Laufenburg, P. Hoffmann, Ingenieur war immer wieder gefordert vom Ortsbild.